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In letzter Zeit mehren sich die Versuche, unternehmerische Entscheidungen durch Tarifvertrage zu beeinflussen. Ansatzpunkt sind die rechtlichen Regelungsmoeglichkeiten des Tarifvertragsgesetzes fur ‘betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche’ Tarifnormen. Weil diese Normen auch fur gewerkschaftlich nicht organisierte Arbeitnehmer gelten sollen, sieht man hier ausserdem Moeglichkeiten, auch die Arbeitsverhaltnisse dieser sogenannten ‘Aussenseiter’ zu beeinflussen. Praktische Beispiele sind die einheitliche Reduzierung der Arbeitszeit, die Festsetzung von Ladenschlusszeiten sowie die Schaffung von qualitativen und quantitativen Besetzungsregeln fur bestimmte Arbeitsplatze. Damit beruhrt diese Form der Normsetzung zwei miteinander verbundene Fragen. Zum einen geht es um die verfassungsrechtliche Frage, inwieweit ausserhalb der staatlichen Gesetzgebung eine private Normsetzung existieren kann, welche fur Personen gilt, die mangels Verbandsmitgliedschaft gar keinen Einfluss auf die fur sie geltenden Normen haben. Zum anderen besteht ein Bedurfnis, die bisherigen, oft diffusen Umschreibungen der ‘betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen’ klarer zu fassen. Vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund kommt Richard Giesen zu dem Ergebnis, dass ‘betriebsverfassungsrechtliche’ Tarifnormen nur solche sein koennen, deren Erlass im Betriebsverfassungsgesetz und im Umwandlungsgesetz ermoeglicht wird. Die ‘betrieblichen’ Tarifnormen koennen mangels Bestimmtheit Aussenseiter nur mittelbar erfassen. Ihr Regelungsbereich richtet sich nach dem Mitbestimmungssystem des Betriebsverfassungsgesetzes.
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In letzter Zeit mehren sich die Versuche, unternehmerische Entscheidungen durch Tarifvertrage zu beeinflussen. Ansatzpunkt sind die rechtlichen Regelungsmoeglichkeiten des Tarifvertragsgesetzes fur ‘betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche’ Tarifnormen. Weil diese Normen auch fur gewerkschaftlich nicht organisierte Arbeitnehmer gelten sollen, sieht man hier ausserdem Moeglichkeiten, auch die Arbeitsverhaltnisse dieser sogenannten ‘Aussenseiter’ zu beeinflussen. Praktische Beispiele sind die einheitliche Reduzierung der Arbeitszeit, die Festsetzung von Ladenschlusszeiten sowie die Schaffung von qualitativen und quantitativen Besetzungsregeln fur bestimmte Arbeitsplatze. Damit beruhrt diese Form der Normsetzung zwei miteinander verbundene Fragen. Zum einen geht es um die verfassungsrechtliche Frage, inwieweit ausserhalb der staatlichen Gesetzgebung eine private Normsetzung existieren kann, welche fur Personen gilt, die mangels Verbandsmitgliedschaft gar keinen Einfluss auf die fur sie geltenden Normen haben. Zum anderen besteht ein Bedurfnis, die bisherigen, oft diffusen Umschreibungen der ‘betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen’ klarer zu fassen. Vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund kommt Richard Giesen zu dem Ergebnis, dass ‘betriebsverfassungsrechtliche’ Tarifnormen nur solche sein koennen, deren Erlass im Betriebsverfassungsgesetz und im Umwandlungsgesetz ermoeglicht wird. Die ‘betrieblichen’ Tarifnormen koennen mangels Bestimmtheit Aussenseiter nur mittelbar erfassen. Ihr Regelungsbereich richtet sich nach dem Mitbestimmungssystem des Betriebsverfassungsgesetzes.