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Dagmar Kaiser vergleicht die verschiedenen Ruckabwicklungsmechanismen. Inwieweit verpflichten und berechtigen diese die Vertragspartner, einander ausgetauschte Leistungen zuruckzugewahren? Was geschieht, wenn die Ruckgewahr der empfangenen Leistung unmoeglich ist? Und besteht eine Pflicht zur Nutzungsherausgabe und zum Ersatz von Verwendungen sowie von Vertrags- und Ruckgewahrkosten? Dagmar Kaiser untersucht diese Fragen eingehend und zeigt, dass die Zuruckdrangung des Rucktrittsrechts durch das Schadens- und das Bereicherungsrecht nicht richtig ist. Denn die schadensrechtlichen Vorschriften sind rudimentar und enthalten keinerlei Massgabe fur die Ruckabwicklung von Vertragen. Ausserdem werden mit Hilfe der Vorteilsausgleichung und der Schadensminderung eher zufallige Ergebnisse gewonnen. Auch das Bereicherungsrecht dient nicht spezifisch der Ruckabwicklung von Vertragen. Fur die Ruckgewahr von Leistungen im gegenseitigen Vertrag enthalt es keine Vorschriften; Sonderregeln sind mit Hilfe der Saldotheorie entwickelt worden und bis heute hoechst umstritten. Spezifischer Rechtsbehelf fur die Ruckabwicklung erbrachter Leistungen im gegenseitigen Vertrag ist das Rucktrittsrecht. Das zeigt 280 Abs. 2 S. 2 BGB, den Dagmar Kaiser aus seinem bisherigen Schattendasein herausfuhrt. Dieser Paragraph ermoeglicht einen zweistufigen Schadensersatzanspruch. Damit erreicht Dagmar Kaiser fur das geltende Recht das, was die Schuldrechtskommission fur die Reform des Leistungsstoerungsrechts vorschlagt: die Kombination von Schadensersatz wegen Nichterfullung und Rucktritt.
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Dagmar Kaiser vergleicht die verschiedenen Ruckabwicklungsmechanismen. Inwieweit verpflichten und berechtigen diese die Vertragspartner, einander ausgetauschte Leistungen zuruckzugewahren? Was geschieht, wenn die Ruckgewahr der empfangenen Leistung unmoeglich ist? Und besteht eine Pflicht zur Nutzungsherausgabe und zum Ersatz von Verwendungen sowie von Vertrags- und Ruckgewahrkosten? Dagmar Kaiser untersucht diese Fragen eingehend und zeigt, dass die Zuruckdrangung des Rucktrittsrechts durch das Schadens- und das Bereicherungsrecht nicht richtig ist. Denn die schadensrechtlichen Vorschriften sind rudimentar und enthalten keinerlei Massgabe fur die Ruckabwicklung von Vertragen. Ausserdem werden mit Hilfe der Vorteilsausgleichung und der Schadensminderung eher zufallige Ergebnisse gewonnen. Auch das Bereicherungsrecht dient nicht spezifisch der Ruckabwicklung von Vertragen. Fur die Ruckgewahr von Leistungen im gegenseitigen Vertrag enthalt es keine Vorschriften; Sonderregeln sind mit Hilfe der Saldotheorie entwickelt worden und bis heute hoechst umstritten. Spezifischer Rechtsbehelf fur die Ruckabwicklung erbrachter Leistungen im gegenseitigen Vertrag ist das Rucktrittsrecht. Das zeigt 280 Abs. 2 S. 2 BGB, den Dagmar Kaiser aus seinem bisherigen Schattendasein herausfuhrt. Dieser Paragraph ermoeglicht einen zweistufigen Schadensersatzanspruch. Damit erreicht Dagmar Kaiser fur das geltende Recht das, was die Schuldrechtskommission fur die Reform des Leistungsstoerungsrechts vorschlagt: die Kombination von Schadensersatz wegen Nichterfullung und Rucktritt.