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Die rechtliche Stellung der Israeliten nach dem Staatskirchenrecht des Grossherzogtums Hessen
Hardback

Die rechtliche Stellung der Israeliten nach dem Staatskirchenrecht des Grossherzogtums Hessen

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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.

Das historische Buch k nnen zahlreiche Rechtschreibfehler, fehlende Texte, Bilder, oder einen Index. K ufer k nnen eine kostenlose gescannte Kopie des Originals (ohne Tippfehler) durch den Verlag. 1906. Nicht dargestellt. Auszug: … noch Geb hren, noch Di ten 1). Nur f r die ausserhalb seines Gemeindesprengeis vorzunehmenden Dienstgesch fte bezieht er Tagegelder; jedoch wird ihm auch in den F llen, die eine ausserordentliche Arbeitsleistung, wenn auch innerhalb der Gemeinde, notwendig machen, eine Entsch digung nicht zu versagen sein2). In vielen Gemeinden des Grossherzogtums hat sich im Gegensatz zu dem auf Seite 32 u. 33 geschilderten Wahlmodus in neuester Zeit ein allgemeines geheimes direktes Wahlrecht s mtlicher Gemeindemitglieder herausgebildet. Dieses Wahlverfahren kann nur dann angewandt werden, wenn das Ministerium des Innern die Genehmigung erteilt hat, von dem durch die Verordnung von 1841 statuierten Wahlmodus abzuweichen. II. Die Stellung des Vorstandes dem Staate8) gegen ber. Der Vorstand der Religionsgemeinde ist ein Kollegium mit selbst ndiger Beratung und Beschlussfassung; seine Mitglieder sind Beamte einer ffentlich rechtlichen Korporation. Dritten, d. h. nicht zur Religionsgemeinde geh rigen Personen gegen ber, sind sie in ihrer Gesamtheit gesetzliche Vertreter dieses Selbstverwaltungsk rpers. Der Vorstand hat im allgemeinen–eine ersch pfende Aufz hlung seiner Berufsgesch fte d rfte wohl zu weit f hren–folgende Funktionen; er hat: 1. Den ganzen Gesch ftsgang der Gemeindeverwaltung zu leiten und zu beaufsichtigen. Insbesondere geh rt zu seinem Funktionenkreis die Verwaltung des Gemeindeverm gens 4) unter der Oberaufsicht des Staates. ber die Verm gensverh ltnisse der Gemeinde hat er dem Kreisamt getreue Berichte, der Wahrheit und seiner berzeugung gem ss, zu erstatten 5). 1) 8 d. V. 2) Nach Analo…

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Format
Hardback
Publisher
de Gruyter
Date
1 April 1906
Pages
103
ISBN
9783111289021

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Das historische Buch k nnen zahlreiche Rechtschreibfehler, fehlende Texte, Bilder, oder einen Index. K ufer k nnen eine kostenlose gescannte Kopie des Originals (ohne Tippfehler) durch den Verlag. 1906. Nicht dargestellt. Auszug: … noch Geb hren, noch Di ten 1). Nur f r die ausserhalb seines Gemeindesprengeis vorzunehmenden Dienstgesch fte bezieht er Tagegelder; jedoch wird ihm auch in den F llen, die eine ausserordentliche Arbeitsleistung, wenn auch innerhalb der Gemeinde, notwendig machen, eine Entsch digung nicht zu versagen sein2). In vielen Gemeinden des Grossherzogtums hat sich im Gegensatz zu dem auf Seite 32 u. 33 geschilderten Wahlmodus in neuester Zeit ein allgemeines geheimes direktes Wahlrecht s mtlicher Gemeindemitglieder herausgebildet. Dieses Wahlverfahren kann nur dann angewandt werden, wenn das Ministerium des Innern die Genehmigung erteilt hat, von dem durch die Verordnung von 1841 statuierten Wahlmodus abzuweichen. II. Die Stellung des Vorstandes dem Staate8) gegen ber. Der Vorstand der Religionsgemeinde ist ein Kollegium mit selbst ndiger Beratung und Beschlussfassung; seine Mitglieder sind Beamte einer ffentlich rechtlichen Korporation. Dritten, d. h. nicht zur Religionsgemeinde geh rigen Personen gegen ber, sind sie in ihrer Gesamtheit gesetzliche Vertreter dieses Selbstverwaltungsk rpers. Der Vorstand hat im allgemeinen–eine ersch pfende Aufz hlung seiner Berufsgesch fte d rfte wohl zu weit f hren–folgende Funktionen; er hat: 1. Den ganzen Gesch ftsgang der Gemeindeverwaltung zu leiten und zu beaufsichtigen. Insbesondere geh rt zu seinem Funktionenkreis die Verwaltung des Gemeindeverm gens 4) unter der Oberaufsicht des Staates. ber die Verm gensverh ltnisse der Gemeinde hat er dem Kreisamt getreue Berichte, der Wahrheit und seiner berzeugung gem ss, zu erstatten 5). 1) 8 d. V. 2) Nach Analo…

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Hardback
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de Gruyter
Date
1 April 1906
Pages
103
ISBN
9783111289021