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Das internationale Zivilprozessrecht ist in Deutschland nicht zusammengefasst geregelt. Die Normen finden sich verstreut in der ZPO, teilweise auch in anderen Gesetzen. Die fur die internationale Rechtsverfolgung wesentlichen Bestimmungen der 110 - 113 (cautio iudicatum solvi), 293 (Nachweis und Feststellung auslandischen Rechts), 328 (Anerkennung auslandischer Zivilurteile), 722 f. (Vollstreckbarerklarung auslandischer Zivilurteile), 1061 (Anerkennung und Vollstreckbarerklarung auslandischer Schiedsspruche) und 1067 ff. (Justizielle Zusammenarbeit in der EU), sowie die in der ZPO nicht geregelte internationale Rechtshangigkeit sind in diesem Kommentar erlautert.
Zwei Jahre nach dem Erscheinen der 1. Auflage ist nunmehr eine Neuauflage notwendig geworden. Inzwischen hat das deutsche internationale Zivilprozessrecht erhebliche AEnderungen erfahren. Durch das FamFG ist das internationale Zivilprozessrecht auf dem Gebiet des Ehe- und Familienverfahrens und der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundlegend neu und eigenstandig geregelt worden. Das 11. Buch der ZPO ist teilweise geandert und um die Abschnitte 5 (Europaisches Mahnverfahren, 1087 -1096) und 6 (Europaisches Verfahren fur geringfugige Forderungen, 1097 - 1109) erweitert worden. Das LugUE II hat das LugUE I abgeloest. Dies alles ist der Neuauflage berucksichtigt.
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Das internationale Zivilprozessrecht ist in Deutschland nicht zusammengefasst geregelt. Die Normen finden sich verstreut in der ZPO, teilweise auch in anderen Gesetzen. Die fur die internationale Rechtsverfolgung wesentlichen Bestimmungen der 110 - 113 (cautio iudicatum solvi), 293 (Nachweis und Feststellung auslandischen Rechts), 328 (Anerkennung auslandischer Zivilurteile), 722 f. (Vollstreckbarerklarung auslandischer Zivilurteile), 1061 (Anerkennung und Vollstreckbarerklarung auslandischer Schiedsspruche) und 1067 ff. (Justizielle Zusammenarbeit in der EU), sowie die in der ZPO nicht geregelte internationale Rechtshangigkeit sind in diesem Kommentar erlautert.
Zwei Jahre nach dem Erscheinen der 1. Auflage ist nunmehr eine Neuauflage notwendig geworden. Inzwischen hat das deutsche internationale Zivilprozessrecht erhebliche AEnderungen erfahren. Durch das FamFG ist das internationale Zivilprozessrecht auf dem Gebiet des Ehe- und Familienverfahrens und der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundlegend neu und eigenstandig geregelt worden. Das 11. Buch der ZPO ist teilweise geandert und um die Abschnitte 5 (Europaisches Mahnverfahren, 1087 -1096) und 6 (Europaisches Verfahren fur geringfugige Forderungen, 1097 - 1109) erweitert worden. Das LugUE II hat das LugUE I abgeloest. Dies alles ist der Neuauflage berucksichtigt.