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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Auch der II. Band des Werkes veranschaulicht und interpretiert mit Beispielen aus uber dreissig Territorien eines in der zentralen Gesetzgebung sehr aktiven Reichskreises typische und bisweilen auch untypische Kennzeichen fruhmoderner Ordnungspolitik. Diese wird fur eine Zeit untersucht, der als Sattelzeit der Moderne eine kaum zu uberschatzende Weichenstellung zufiel, nach der sich Rechte und Pflichten, oeffentliche und kirchliche Ordnung, sozialer Friede, Ehre, Gluckseligkeit und Wohlstand zum Teil bis heute ableiten. Im Heiligen Roemischen Reich Deutscher Nation und in den ihm zugeordneten zehn Reichskreisen - dabei bestimmen der Schwabische Reichskreis in Band I, der Frankische Reichskreis in Band II sowie Bayern und Pfalz in band III die regionalen Schwerpunkte - setzten sowohl die Kaiser selbst als auch die legislativen Reichsorgane, allen voran die Reichstrage, auf eine bereits im 16. Jahrhundert weitgehend ausgereifte neue Form zur Vermittlung allgemeiner Normen und Wertmassstabe. Die zentralen Fragen lauten freilich, wie und seit wann sie umschrieben werden koennen und ob sie sich regional unterschiedlich entwickelten und verbreiteten. Ihre Herkunft ist nur unprazise datierbar. In Anlehnung an die Reichsreformdiskussion des 15. Jahrhunderts, an Postulate aus der Reformationszeit und der Zeit der Bauernkriege sowie an altere, durchaus schon breiter angelegte Gesetze des Mittelalters- Dorf- und Stadtordnungen, Bistumer, Gerichtsstatuten - formierte sich ein Regelwerk, das als fruhmoderne Policey eine neue Gesetzesdimension schuf. Der II. Band eroeffnet erstmals fur Franken mit edierten Quellen einen systematischen Blick, wie die Reichsgesetzgebung auf die Statuten territorialer und stadtischer Policey wirkte. Spannend wird zudem der grenzuberschreitende Vergleich normativer Herrschaftsinstrumente entwickelt, der Aussagen zu dem noch wenig erforschten Kommunikationssystem von Kanzlei zu Kanzlei zulasst. Regionale und uberregionale Merkmale werden unter Einschluss zahlreicher Reichs- und Landstande wie dem Reichskreis selbst, den beiden Markgraftumern der Hohenzollern, Sachsen-Coburg, den Reichsstadten Nurnberg, Rothenburg, Schweinfurt und Dinkelsbuhl, den Furstbistumern Bamberg, Wurzburg und Eichstatt, dem Domkapitel Wurzburg, den Kloestern Munsterschwarzach, und St. Clara (Bamberg) oder einer Schar kleinerer Adelsherrschaften (Egloffstein, Ostheim, Schoenborn, Thuringen, Zobel) vor dem Hintergrund europaischer Kulturgeschichte herausgearbeitet. Die Transparenz des fruhmodernen Normen- und Ordnungsgefuges kann so an unterschiedlichen Typen der Territorialitat - gross und klein, weltlich und geistlich, stadtisch und landlich - uberpruft werden. Der Vergleich legt schliesslich supraterritoriale Tendenzen offen, die einen Wissenstransfer uber die engen Grenzen im Frankischen Reichskreis von Land zu Land voraussetzen.
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Auch der II. Band des Werkes veranschaulicht und interpretiert mit Beispielen aus uber dreissig Territorien eines in der zentralen Gesetzgebung sehr aktiven Reichskreises typische und bisweilen auch untypische Kennzeichen fruhmoderner Ordnungspolitik. Diese wird fur eine Zeit untersucht, der als Sattelzeit der Moderne eine kaum zu uberschatzende Weichenstellung zufiel, nach der sich Rechte und Pflichten, oeffentliche und kirchliche Ordnung, sozialer Friede, Ehre, Gluckseligkeit und Wohlstand zum Teil bis heute ableiten. Im Heiligen Roemischen Reich Deutscher Nation und in den ihm zugeordneten zehn Reichskreisen - dabei bestimmen der Schwabische Reichskreis in Band I, der Frankische Reichskreis in Band II sowie Bayern und Pfalz in band III die regionalen Schwerpunkte - setzten sowohl die Kaiser selbst als auch die legislativen Reichsorgane, allen voran die Reichstrage, auf eine bereits im 16. Jahrhundert weitgehend ausgereifte neue Form zur Vermittlung allgemeiner Normen und Wertmassstabe. Die zentralen Fragen lauten freilich, wie und seit wann sie umschrieben werden koennen und ob sie sich regional unterschiedlich entwickelten und verbreiteten. Ihre Herkunft ist nur unprazise datierbar. In Anlehnung an die Reichsreformdiskussion des 15. Jahrhunderts, an Postulate aus der Reformationszeit und der Zeit der Bauernkriege sowie an altere, durchaus schon breiter angelegte Gesetze des Mittelalters- Dorf- und Stadtordnungen, Bistumer, Gerichtsstatuten - formierte sich ein Regelwerk, das als fruhmoderne Policey eine neue Gesetzesdimension schuf. Der II. Band eroeffnet erstmals fur Franken mit edierten Quellen einen systematischen Blick, wie die Reichsgesetzgebung auf die Statuten territorialer und stadtischer Policey wirkte. Spannend wird zudem der grenzuberschreitende Vergleich normativer Herrschaftsinstrumente entwickelt, der Aussagen zu dem noch wenig erforschten Kommunikationssystem von Kanzlei zu Kanzlei zulasst. Regionale und uberregionale Merkmale werden unter Einschluss zahlreicher Reichs- und Landstande wie dem Reichskreis selbst, den beiden Markgraftumern der Hohenzollern, Sachsen-Coburg, den Reichsstadten Nurnberg, Rothenburg, Schweinfurt und Dinkelsbuhl, den Furstbistumern Bamberg, Wurzburg und Eichstatt, dem Domkapitel Wurzburg, den Kloestern Munsterschwarzach, und St. Clara (Bamberg) oder einer Schar kleinerer Adelsherrschaften (Egloffstein, Ostheim, Schoenborn, Thuringen, Zobel) vor dem Hintergrund europaischer Kulturgeschichte herausgearbeitet. Die Transparenz des fruhmodernen Normen- und Ordnungsgefuges kann so an unterschiedlichen Typen der Territorialitat - gross und klein, weltlich und geistlich, stadtisch und landlich - uberpruft werden. Der Vergleich legt schliesslich supraterritoriale Tendenzen offen, die einen Wissenstransfer uber die engen Grenzen im Frankischen Reichskreis von Land zu Land voraussetzen.