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Seminararbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Zivilrecht - Arbeitsrecht, einseitig bedruckt, Note: 9 Punkte, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universitat Bonn (FB Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Seminar im Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: 1a KSchG ist ein gesetzlicher Abfindungsanspruch, der erst am 01. Januar 2004 in das Gesetz neu aufgenommen wurde. Ziel der Vorschrift ist es, dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer einen einfachen, effizienten und kostengunstigen vorgerichtlichen Weg fur die Beendigung des Arbeitverhaltnisses aus betrieblichen Grunden aufzuzeigen. Diese Option hat fur beide Vertragsparteien zahlreiche Vorteile. Fur den Arbeitgeber wird das Kundigungsrecht mit allen seinen Risiken berechenbarer, wobei ihm nicht eine Pflicht zur Abfindungszahlung aufgeburdet wird. Der Arbeitnehmer kann dagegen auch ohne Prozess eine Abfindung erhalten, ohne seinen kundigungsrechtlichen Bestandsschutz zu riskieren. Mit der im Gesetz geregelten Berechnung der Abfindungshohe wird zudem ein fairer Interessenausgleich geschaffen, der nicht zuletzt auch die Arbeitsgerichte entlasten soll.
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Seminararbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Zivilrecht - Arbeitsrecht, einseitig bedruckt, Note: 9 Punkte, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universitat Bonn (FB Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Seminar im Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: 1a KSchG ist ein gesetzlicher Abfindungsanspruch, der erst am 01. Januar 2004 in das Gesetz neu aufgenommen wurde. Ziel der Vorschrift ist es, dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer einen einfachen, effizienten und kostengunstigen vorgerichtlichen Weg fur die Beendigung des Arbeitverhaltnisses aus betrieblichen Grunden aufzuzeigen. Diese Option hat fur beide Vertragsparteien zahlreiche Vorteile. Fur den Arbeitgeber wird das Kundigungsrecht mit allen seinen Risiken berechenbarer, wobei ihm nicht eine Pflicht zur Abfindungszahlung aufgeburdet wird. Der Arbeitnehmer kann dagegen auch ohne Prozess eine Abfindung erhalten, ohne seinen kundigungsrechtlichen Bestandsschutz zu riskieren. Mit der im Gesetz geregelten Berechnung der Abfindungshohe wird zudem ein fairer Interessenausgleich geschaffen, der nicht zuletzt auch die Arbeitsgerichte entlasten soll.