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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Europarecht, Voelkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,0, Hochschule fur oeffentliche Verwaltung Kehl, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Existenz von Folter ist bekannt, jedoch sieht man sich in Deutschland nicht damit konfrontiert. Sollte das Verbot der Folter somit nicht als Selbstverstandnis Einzug in die europaischen Gesellschaften erhalten? Ein Fall, der sich im Jahre 2002 in Frankfurt am Main abgespielt hat, zeigte, dass dieses Selbstverstandnis eben nicht existiert und auch nicht immer angenommen werden kann. Schnell ist zu erkennen, dass die Vorwurfe gegen das Frankfurter Polizeiprasidium keinen Einzelfall darstellen. In den letzten Jahren sahen sich Behoerden in vielen anderen europaischen Staaten ahnlichen Foltervorwurfen gegenuber. Das eben noch als existenzieller Bestandteil der Werteordnung angesehene Verbot der Folter gerat ins Wanken. Es besteht die Gefahr, dass es unterwandert wird. Eine AEchtung der Folter ausschliesslich auf moralischer Ebene ist als unrealistisch und unwirksam anzusehen. Der Europarat hat dies bereits nach dem 2. Weltkrieg erkannt. Mit der Verabschiedung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,2 kurz EMRK im Jahre 1950, wurde der Folter auf der europaischen, voelkerrechtlichen Ebene ihre Legitimitat entzogen. Seither unterliegen Folter und ahnliche Handlungen dem europaischen Verbot der Folter aus Art. 3 EMRK. Eben dieser Art. 3 ist der elementare Gegenstand dieser Arbeit. Sowohl die EMRK als auch die Inhalte, die Charakteristik und die Auswirkungen des Art. 3 werden beleuchtet. Dies soll mittels einer umfassenden Betrachtung geschehen, in der verschiedene Wirkungsweisen des Art. 3 aufgezeigt werden. Anhand dieser wird dann beurteilt, ob die EMRK und Art. 3 getreu dem Titel dieser Arbeit eine wirksame Grenze des staatlichen Umgangs mit Festgenommenen und Inhaftierten darstellen. Zuerst wird untersuch
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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Europarecht, Voelkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,0, Hochschule fur oeffentliche Verwaltung Kehl, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Existenz von Folter ist bekannt, jedoch sieht man sich in Deutschland nicht damit konfrontiert. Sollte das Verbot der Folter somit nicht als Selbstverstandnis Einzug in die europaischen Gesellschaften erhalten? Ein Fall, der sich im Jahre 2002 in Frankfurt am Main abgespielt hat, zeigte, dass dieses Selbstverstandnis eben nicht existiert und auch nicht immer angenommen werden kann. Schnell ist zu erkennen, dass die Vorwurfe gegen das Frankfurter Polizeiprasidium keinen Einzelfall darstellen. In den letzten Jahren sahen sich Behoerden in vielen anderen europaischen Staaten ahnlichen Foltervorwurfen gegenuber. Das eben noch als existenzieller Bestandteil der Werteordnung angesehene Verbot der Folter gerat ins Wanken. Es besteht die Gefahr, dass es unterwandert wird. Eine AEchtung der Folter ausschliesslich auf moralischer Ebene ist als unrealistisch und unwirksam anzusehen. Der Europarat hat dies bereits nach dem 2. Weltkrieg erkannt. Mit der Verabschiedung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,2 kurz EMRK im Jahre 1950, wurde der Folter auf der europaischen, voelkerrechtlichen Ebene ihre Legitimitat entzogen. Seither unterliegen Folter und ahnliche Handlungen dem europaischen Verbot der Folter aus Art. 3 EMRK. Eben dieser Art. 3 ist der elementare Gegenstand dieser Arbeit. Sowohl die EMRK als auch die Inhalte, die Charakteristik und die Auswirkungen des Art. 3 werden beleuchtet. Dies soll mittels einer umfassenden Betrachtung geschehen, in der verschiedene Wirkungsweisen des Art. 3 aufgezeigt werden. Anhand dieser wird dann beurteilt, ob die EMRK und Art. 3 getreu dem Titel dieser Arbeit eine wirksame Grenze des staatlichen Umgangs mit Festgenommenen und Inhaftierten darstellen. Zuerst wird untersuch