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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Helmut-Schmidt-Universitat - Universitat der Bundeswehr Hamburg, Veranstaltung: Rechtsfragen der GmbH, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Gesellschaft mit beschrankter Haftung (GmbH) wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages gemass 2 I GmbHG errichtet und entsteht als Rechtsfolge der Eintragung in das Handelsregister gemass 11 I GmbHG. Die Grundung der GmbH erfolgt regelmassig in mehreren Schritten. Die Vorgrundungsgesellschaft stellt die Phase des Zusammenschlusses der Gesellschafter zu einer BGB-Gesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft dar. Ihr Zweck ist der Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Die Vor-GmbH entsteht durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages gemass 2 I GmbHG. Ihr Zweck ist die Herbeifuhrung der Eintragung der GmbH. Nur bei ordnungsgemasser Errichtung und Anmeldung gemass 9c GmbH wird die GmbH in das Handelsregister eingetragen. Im Grundungsstadium wird von einer beschrankten Teilnahme der GmbH-Vorlaufer am Geschaftsverkehr ausgegangen. Die wirtschaftliche Teilnahme zieht zwangslaufig haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich. Da fur die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenuber den Glaubigern noch keine Haftungsbeschrankung auf das Gesellschaftsvermoegen gemass 13 II GmbHG stattfindet, mussen die Glaubiger- und Gesellschafterinteressen anderweitig geschutzt werden. Gegenstand der vorliegenden Arbeit soll die Differenzhaftung der Gesellschafter als Teil der Haftungsverhaltnisse in der Vor-GmbH sein.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Helmut-Schmidt-Universitat - Universitat der Bundeswehr Hamburg, Veranstaltung: Rechtsfragen der GmbH, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Gesellschaft mit beschrankter Haftung (GmbH) wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages gemass 2 I GmbHG errichtet und entsteht als Rechtsfolge der Eintragung in das Handelsregister gemass 11 I GmbHG. Die Grundung der GmbH erfolgt regelmassig in mehreren Schritten. Die Vorgrundungsgesellschaft stellt die Phase des Zusammenschlusses der Gesellschafter zu einer BGB-Gesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft dar. Ihr Zweck ist der Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Die Vor-GmbH entsteht durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages gemass 2 I GmbHG. Ihr Zweck ist die Herbeifuhrung der Eintragung der GmbH. Nur bei ordnungsgemasser Errichtung und Anmeldung gemass 9c GmbH wird die GmbH in das Handelsregister eingetragen. Im Grundungsstadium wird von einer beschrankten Teilnahme der GmbH-Vorlaufer am Geschaftsverkehr ausgegangen. Die wirtschaftliche Teilnahme zieht zwangslaufig haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich. Da fur die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenuber den Glaubigern noch keine Haftungsbeschrankung auf das Gesellschaftsvermoegen gemass 13 II GmbHG stattfindet, mussen die Glaubiger- und Gesellschafterinteressen anderweitig geschutzt werden. Gegenstand der vorliegenden Arbeit soll die Differenzhaftung der Gesellschafter als Teil der Haftungsverhaltnisse in der Vor-GmbH sein.