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Befindet sich eine Vertragsbeziehung wegen der Moglichkeit der Rucktrittsausubung in einer Schwebelage, so obliegt es den Parteien, ihr Verhalten trotz des gegebenenfalls unbedingten und vollstandigen Vollzuges des Vertrages daran auszurichten, dass mogliche Rechte des potenziellen Ruckgewahrglaubigers gewahrt werden. Mit Rucktrittsausubung ist eine rechtliche Beurteilung zwischenzeitlich erfolgter Veranderungen in Bezug auf die Haftung fur Werteinbuaen, aber auch in Bezug auf die Ersatzfahigkeit von Verbesserungen gemeint. Anspruch der Arbeit ist es, die Vorschrift des 347 Abs. 2 BGB in den Gesamtkontext der Regelungen uber den Aufwendungsersatz im Burgerlichen Gesetzbuch zu stellen und auf ihre Sachrichtigkeit hin zu untersuchen. Es zeigt sich unter anderem, dass 347 Abs. 2 BGB einer unabdingbaren Differenzierung nach Art der Aufwendung einerseits und Schutzwurdigkeit der Beteiligten andererseits zuganglich ist. Die uber 347 Abs. 2 i.V.m. 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB bewirkte Verknupfung des Ersatzanspruchs fur notwendige Aufwendungen mit der Ruckgewahr des zufallig untergegangenen Leistungsgegenstands ist allerdings verfehlt.
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Befindet sich eine Vertragsbeziehung wegen der Moglichkeit der Rucktrittsausubung in einer Schwebelage, so obliegt es den Parteien, ihr Verhalten trotz des gegebenenfalls unbedingten und vollstandigen Vollzuges des Vertrages daran auszurichten, dass mogliche Rechte des potenziellen Ruckgewahrglaubigers gewahrt werden. Mit Rucktrittsausubung ist eine rechtliche Beurteilung zwischenzeitlich erfolgter Veranderungen in Bezug auf die Haftung fur Werteinbuaen, aber auch in Bezug auf die Ersatzfahigkeit von Verbesserungen gemeint. Anspruch der Arbeit ist es, die Vorschrift des 347 Abs. 2 BGB in den Gesamtkontext der Regelungen uber den Aufwendungsersatz im Burgerlichen Gesetzbuch zu stellen und auf ihre Sachrichtigkeit hin zu untersuchen. Es zeigt sich unter anderem, dass 347 Abs. 2 BGB einer unabdingbaren Differenzierung nach Art der Aufwendung einerseits und Schutzwurdigkeit der Beteiligten andererseits zuganglich ist. Die uber 347 Abs. 2 i.V.m. 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB bewirkte Verknupfung des Ersatzanspruchs fur notwendige Aufwendungen mit der Ruckgewahr des zufallig untergegangenen Leistungsgegenstands ist allerdings verfehlt.