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Doktorarbeit / Dissertation aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: cum laude, Humboldt-Universitat zu Berlin (Fachbereich Rechtswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Im Mittelpunkt dieser Untersuchung steht die Vorschrift des 7 I Nr. 4 LuftSiG. 7 I Nr. 4 LuftSiG, in-Kraft-getreten am 15. Januar 2005 durch das Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben - LuftSiNeuregG - (BGBl. I 2005, 78) vom 11. Januar 2005, statuiert fur den Bereich der Allgemeinen Luftfahrt eine periodische Zuverlassigkeitsuberprufung der Fuhrer bestimmter Arten von motorgetriebenen Luftfahrzeugen und zwar erstmals auch von solchen Piloten, die ihre Flieger nur zu privaten Zwecken nutzen, sowie der entsprechenden Flugschuler (vgl. 4 I 1 i.V.m. 1 II Nr. 1-3 und 5 LuftVG). Deren Zuverlassigkeit hat die Luftsicherheitsbehoerde zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs und zum Schutz vor Angriffen aus dem Luftverkehr heraus zu uberprufen. Auf der einfach-rechtlichen Ebene steht die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kontrovers diskutierte Frage im Mittelpunkt der Eroerterung, ob auch solche Privatpiloten, die ihre Erlaubnis noch vor Inkrafttreten des LuftSiG erworben bzw. verlangert erhalten haben (sog. Alt-Lizenzinhaber ), wahrend der Laufzeit ihrer bestehenden und noch gultigen Luftfahrerscheine der erstmaligen Zuverlassigkeitsuberprufung i.S.v. 7 LuftSiG unterliegen. Insoweit wird speziell zu prufen sein, inwiefern bereits allein die mangelnde Durchfuhrung der Kontrolle einen Erlaubniswiderruf bzw. eine Ruhensanordnung und daruber hinausgehend die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (gem. 80 II 1 Nr. 4 Alt. 1 VwGO) betreffs der Entziehungsverfugung zu rechtfertigen vermag. Anschliessend ist den Einwanden nachzugehen, die hinsichtlich des verfassungsgemassen Zustandekommens - in formeller Hinsicht, bezuglich des LuftSiG insgesamt und damit auch bezuglich - der hier massgeb
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Doktorarbeit / Dissertation aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: cum laude, Humboldt-Universitat zu Berlin (Fachbereich Rechtswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Im Mittelpunkt dieser Untersuchung steht die Vorschrift des 7 I Nr. 4 LuftSiG. 7 I Nr. 4 LuftSiG, in-Kraft-getreten am 15. Januar 2005 durch das Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben - LuftSiNeuregG - (BGBl. I 2005, 78) vom 11. Januar 2005, statuiert fur den Bereich der Allgemeinen Luftfahrt eine periodische Zuverlassigkeitsuberprufung der Fuhrer bestimmter Arten von motorgetriebenen Luftfahrzeugen und zwar erstmals auch von solchen Piloten, die ihre Flieger nur zu privaten Zwecken nutzen, sowie der entsprechenden Flugschuler (vgl. 4 I 1 i.V.m. 1 II Nr. 1-3 und 5 LuftVG). Deren Zuverlassigkeit hat die Luftsicherheitsbehoerde zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs und zum Schutz vor Angriffen aus dem Luftverkehr heraus zu uberprufen. Auf der einfach-rechtlichen Ebene steht die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kontrovers diskutierte Frage im Mittelpunkt der Eroerterung, ob auch solche Privatpiloten, die ihre Erlaubnis noch vor Inkrafttreten des LuftSiG erworben bzw. verlangert erhalten haben (sog. Alt-Lizenzinhaber ), wahrend der Laufzeit ihrer bestehenden und noch gultigen Luftfahrerscheine der erstmaligen Zuverlassigkeitsuberprufung i.S.v. 7 LuftSiG unterliegen. Insoweit wird speziell zu prufen sein, inwiefern bereits allein die mangelnde Durchfuhrung der Kontrolle einen Erlaubniswiderruf bzw. eine Ruhensanordnung und daruber hinausgehend die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (gem. 80 II 1 Nr. 4 Alt. 1 VwGO) betreffs der Entziehungsverfugung zu rechtfertigen vermag. Anschliessend ist den Einwanden nachzugehen, die hinsichtlich des verfassungsgemassen Zustandekommens - in formeller Hinsicht, bezuglich des LuftSiG insgesamt und damit auch bezuglich - der hier massgeb